Satzung
Satzung
vom 23. Oktober 2018
in der Fassung vom 4. Oktober 2022
I. Allgemeines
- 1 – Rechtsform und Sitz
(1) Der Kreisverband Rendsburg-Eckernförde der Europa-Union ist ein eingetragener Verein mit dem Namen:
Europa-Union Deutschland Kreisverband Rendsburg-Eckernförde e.V.
(2) Sitz des Vereins ist in Altenholz
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 – Programm und Ziel
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens mit dem Ziel der Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa auf föderativer und demokratisch-rechtsstaatlicher Grundlage mit einem von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten, mit allen Rechten ausgestatteten Parlament.
(2) Der Verein bekennt sich zum 'Hertensteiner Programm' (Anhang) vom 21.09.1946 sowie zum ‚Düsseldorfer Programm‘ (Anhang) vom 28.10.2012.
(3) Die Europa-Union Deutschland arbeitet im Rahmen der Europäischen Bewegung mit anderen Verbänden zusammen, die eine föderative, rechtsstaatliche und parlamentarisch-demokratische Vereinigung der europäischen Völker erstreben.
(4) Die Europa-Union Deutschland Kreisverband Rendsburg-Eckernförde e.V. bekennt sich zur Europa-Union Deutschland e.V. mit Sitz in Berlin sowie zur Europa-Union Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein e.V. mit Sitz in Kiel.
- 3 - Weg und Methode
(1) Der Kreisverband Rendsburg-Eckernförde e.V. der Europa-Union ist eine überparteiliche und überkonfessionelle, politische Organisation. Er ist keine Partei.
- Unter voller Wahrung seiner geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit ist er bestrebt, die öffentliche Meinung, die Parteien, die Parlamente und Regierungen für eine parlamentarisch-demokratische Vereinigung der europäischen Völker zu gewinnen.
- 4 – Verwendung der Mittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Der Kreisverband
- 5 – Gliederung
(1) Der Kreisverband Rendsburg-Eckernförde ist eine Untergliederung der Europa Union Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein.e.V.
(2) Der Kreisverband erstreckt seinen Wirkungskreis auf den Gebietsbereich des Kreises Rendsburg-Eckernförde.
(3) Die Bildung von Ortsverbänden kann angestrebt werden.
- 6 – Satzung und Organe
(1) Dem Kreisverband gehören die Einzelmitglieder als ordentliche Mitglieder an. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen der Europa-Union Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein e. V. mit Sitz in Kiel und des Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(2() Die Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
III. Mitgliedschaft
- 7 – Ordentliche Mitgliedschaft
- (1) Beim Kreisverband kann die ordentliche Mitgliedschaft erworben werden von:
1. Natürlichen Personen,
2. Personenvereinigungen sowie juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, der beim Kreisverband oder beim Landesverband eingereicht werden soll.
(3) Gegen die Aufnahme kann der Landesvorstand in begründeten Einzelfällen mit einfacher Mehrheit ein Veto einlegen. Ist der Antragsteller unter 35 Jahre, ist ein Einvernehmen mit dem Landesvorstand der Jungen Europäischen Föderalist*innen Schleswig-Holstein e.V. (JEF SH) herzustellen.
(4) Mit dem Beitritt zum Kreisverband Rendsburg-Eckernförde der Europa-Union wird automatisch die Mitgliedschaft beim Landesverband Schleswig-Holstein e.V. und bei der Europa-Union Deutschland e.V. erworben. Mitglieder unter 35 Jahren erwerben zudem die Mitgliedschaft bei den JEF SH und JEF Deutschland.
- 8 – Außerordentliche Mitgliedschaft
Über die außerordentliche Mitgliedschaft und deren Funktion entscheidet der Landesverband.
- 9 – Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kreisverband Rendsburg-Eckernförde. Die Mitgliedschaft endet mit Beginn des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats. Maßgeblich für den Zugang der Erklärung ist das auf dem Schreiben zu vermerkende Eingangsdatum.
(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
- gegen die Satzung des Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde, des Landesverbandes, die Hauptsatzung des Bundesverbandes oder gegen die Ziele der europäischen Bewegung gröblich verstößt,
- durch sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens der Europa-Union befürchten lässt,
- trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag von mehr als einem Jahr in Rückstand ist.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Landesvorstand. Ist die auszuschließende Person unter 35 Jahren, ist ein Einvernehmen mit dem Landesvorstand der JEF SH herzustellen.
(5) Der Ausschließungsbeschluss ist betroffenen Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief oder im Wege der öffentlichen Zustellung zuzustellen. Die Entscheidung hat - unbeschadet eines etwaigen Rechtsmittels - Wirksamkeit mit der Zustellung. Der/ Die Betroffene kann gegen die Entscheidung den Schiedsausschuss beim Landesverband anrufen.
IV. Organe des Ortsverbandes
- 10 – Mitgliederversammlung
(1) Zur Mitgliederversammlung treten die Mitglieder des Kreisverbandes zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
(3) Eine Mitgliederversammlung muss in jedem Kalenderjahr stattfinden (Ordentliche Versammlung). Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, der die Mitglieder des Kreisverbandes schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einladen muss, zur Wahrung der Frist ist das Datum des Versands maßgebend.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Beschluss über die allgemeinen Richtlinien der Arbeit des Kreisverbandes,
2. Wahl und Entlastung des Vorstands,
3. Wahl der beiden Kassenprüfer/Kassenprüferinnen für die Überprüfung der Geschäftsführung des Ortsverbandes,
4. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesversammlung,
5. Beschluss über die Neufassung der Satzung und deren Änderungen sowie über die Auflösung des Kreisverbands,
6. Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
7. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes zur Entlastung sowie de Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen.
- 11 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Der/ dem Kreisvorsitzenden,
2. den bis zu 3 Stellvertretern oder Stellvertreterinnen,
3. der/dem Schatzmeister oder Schatzmeisterin,
4. ggf. einem/einer Vertreter oder Vertreterin der JEF SH, sofern im Kreis Rendsburg-Eckernförde ein Verband der JEF SH besteht,
5. ggf. weiteren Personen als stimmberechtigte Beisitzer oder Beisitzerinnen.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach den Nummern 1 bis 3 aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Bis zur Mitgliederversammlung ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die Kreisvorsitzende, der/die Stellvertreter/Stellvertreterin und der / die Schatzmeister/Schatzmeisterin. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist für das Vereinskonto einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Er vertritt den Kreisverband nach außen,
2. er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch,
3. er nimmt die Rechte und Pflichten wahr, die sich aus den Bestimmungen der Satzung ergeben.
- 12 – Protokoll
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist grundsätzlich ein Protokoll innerhalb von 14 Tagen anzufertigen. Der/Die Protokollführer/Protokollführerin wird bei den Sitzungen von der Versammlung gewählt. Die Protokolle sind von der gewählten Person zu unterzeichnen.
- 13 – Wahlen
(1) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann offen abgestimmt werden.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat, mindestens jedoch die einfache Mehrheit der sich an der Beschlussfassung beteiligenden Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Führt auch dieser Wahlakt nicht zu einer wirksamen Wahl, so entscheidet das Los unter denjenigen, die in gleicher Anzahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
(4) Stimmübertragung ist unzulässig.
- 14 – Amtsdauer
(1) Die Organe des Ortsverbandes werden auf zwei Jahre gewählt.
(2) Neuwahlen müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf der ordentlichen Wahlzeit erfolgen. Bis zur Neuwahl bleiben die zuletzt gewählten Organe im Amt.
- 15 – Überprüfung der Geschäftsführung
(1) Die Überprüfung der Kassenführung des Kreisverbandes ist einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/Kassenprüferinnen durchzuführen.
(2) Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
V. Schlussbestimmungen
- 16 – Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch einen mit Zweidrittelmehrheit der einberufenen Versammlung gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Divergenzen mit den Satzungen des Landes- und Bundesverbandes ist die Satzung des Kreisverbandes unverzüglich anzupassen.
- 17 – Verbandsauflösung
(1) Die Auflösung der Europa-Union Deutschland Kreisverband Rendsburg-Eckernförde e.V. kann nur durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der einberufenen Versammlung erfolgen.
(29 Bei der Auflösung oder Aufhebung der Europa-Union Deutschland Kreisverband Rendsburg-Eckernförde e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt etwa verbleibendes Vermögen an den Landesverband Schleswig-Holstein e. V. Der Europa-Union, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- 18 – Inkrafttreten, Übergangsregelung
- Die Änderungen dieser Satzung wurden auf der Mitgliederversammlung am 4.10.2022 beschlossen. Sie treten mit Eintragung in das Vereinsregister, im Innenverhältnis spätestens zum 1. Januar 2023, in Kraft.
- Für Mitglieder, die ihren Austritt in der Zeit vom 1. Januar bis 15. September 2022 erklärt haben, endet die Mitgliedschaft am 16. September 2022.
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